„Kundenschutzklausel“ – den Kundenstamm richtig schützen
Wenn die Gesellschaft ihre Kunden/ihren Kundenbestand vor einem ausscheidenden Gesellschafter schützen möchte, ist eine sog. Kundenschutzklausel notwendig. Allerdings muss diese Klausel auch in zeitlicher Hinsicht angemessen sein und darf das notwendige Maß nicht überschreiten.
Vorsicht, wenn ein Gesellschaftsvertrag pauschal zur Mehrheitsentscheidung ermächtigt!
In manchen Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften (GbR, KG, OHG oder GmbH & Co KG) wird pauschal erklärt, dass Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter gefasst werden können, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Rauchern kann das Rauchen auf dem Balkon beschränkt verboten werden
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.01.2015, Az. BGH V ZR 110/14 entschieden, dass Raucher nicht länger uneingeschränkt auf dem Balkon rauchen dürfen. Damit hat der BGH das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern grundlegend geändert.
Bewertung der Leistungen im Arbeitszeugnis
Lautet das Gesamturteil in einem qualifizierten Arbeitszeugnis, der Arbeitnehmer habe seine Leistungen “zur vollen Zufriedenheit” oder “stets zur Zufriedenheit” erbracht, so wird ihm eine durchschnittliche Leistung bescheinigt.
Diese Beurteilung entspricht einer mittleren Note “befriedigend” in der Zufriedenheitsskala. Dies gilt unabhängig davon, ob in Anlehnung an die staatlichen Schulnoten eine sechsstellige oder eine fünfstellige Skala zu Grunde liegt.
Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers rechtfertigt die außerordentliche und fristlose Kündigung
Dass ein Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers unterlassen muss, hat das BAG jüngst wieder in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 betont. Das BAG spricht hier von einem allgemein gültigen Rechtsgedanken.
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung/Änderungskündigung
§ 1 Abs. 3 Satz1 KschG verlangt vom Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung auch eine ordnungsgemäße Sozialauswahl. Eine Kündigung ist nämlich auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigt hat.