Während der Pandemie waren und sind viele Betriebe gezwungen, ihren Betrieb vorübergehend zu schließen, sie können ihre Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht beschäftigen. Der Mitarbeiter einer durch behördliche Verordnung geschlossenen Spielhalle klagte seinen Lohn ein.
Gemäß § 615 Satz 3 BGB befindet sich ein Arbeitgeber in den Fällen, in denen er das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, in Annahmeverzug und muss den arbeitsfähigen Arbeitnehmern dennoch den Lohn weiterzahlen. Der Arbeitgeber argumentierte, dass eine Schließung, welche wie hier durch eine Allgemeinverfügung von Behörden erfolgt, zum allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers zählt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte aktuell, dass es auch zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers zählt, wenn er seinen Betrieb aufgrund einer behördlichen Allgemeinverfügung im Rahmen der Pandemie vorübergehend schließen muss. Daher sprach dieses dem Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn zu.
Die Pandemie sei ein Fall höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen oder extreme Witterungsverhältnisse. Diese zählt bereits nach bisheriger Rechtsprechung zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Dass die staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte, ändere daran nichts.
Eine abschließende Klärung durch das Bundesarbeitsgericht steht noch aus. Die Entscheidung des LAG Düsseldorf dürfte sich aber durchsetzen. Ein staatliches Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Verfügung stellen insoweit nur eine Folge der Pandemie dar, deren Risiko nach ständiger Rechtsprechung zum Betriebsrisiko zählt.
Sollte hingegen der Staat in seinen Anordnungen zu weit gehen und eine Schließung durch die Pandemie nicht geboten sein, stehen dem Arbeitgeber Rechtsmittel zur Verfügung, gegen die Schließung vorzugehen und ggf. sogar Schadenersatz zu fordern. Der Arbeitnehmer hingegen kann rechtlich gegen eine unverhältnismäßige Schließung nicht vorgehen. Nutzt ein Arbeitgeber daher seine Rechte nicht, kann er die Verzugslohnzahlung an den Arbeitnehmer auch nicht verweigern.