Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29.12.2020 5 UF 174/19
Regelungen zum Versorgungsausgleich, d.h. zum Ausgleich der Rentenanwartschaften im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, bedürfen der notariellen Form oder müssen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit Anwaltszwang und familiengerichtlicher Genehmigung entschieden werden.
Eine formlose, diesen Anforderungen nicht entsprechende Vereinbarung der Eheleute ist grundsätzlich nicht möglich. Damit soll dem besonderen Schutzgedanken der Altersabsicherung Rechnung getragen werden. Treffen Ehegatten z.B. handschriftlich eine Vereinbarung zum Ausgleich der Rentenanwartschaften, ist diese somit unwirksam.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nunmehr entschieden, dass jedoch Regelungen, die den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betreffen und nicht im gerichtlichen Scheidungsverfahren getroffen werden, ohne Einhaltung einer bestimmten Form abgeschlossen werden dürfen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe begründet dies damit, dass Regelungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich den Kernbereich des Scheidungsfolgerechtes nicht berühren. Darüber hinaus ist im entschiedenen Fall die Vereinbarung nach rechtskräftiger Ehescheidung geschlossen worden. Dies ermöglicht, formfrei über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und die jeweils erworbenen Anrechte zu disponieren. Geschiedene Ehegatten können nach der Scheidung somit formfrei Regelungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich treffen.