Jetzt Abschleppkosten zurückfordern – Teil 2!
Nachdem das Landgericht Dresden bereits im Juni 2021 entschieden hatte, dass eine private Abschleppmaßnahme aus dem öffentlichen Raum rechtswidrig ist (wir berichteten) und der Abgeschleppte die Kosten, die er zur Auslösung des Fahrzeuges bezahlen musste, ersetzt verlangen kann, konnten wir in einem ähnlichen Fall erneut vor dem Amtsgericht Dresden für unsere Mandantin die Erstattungspflicht erstreiten.
Diesmal parkte das Fahrzeug unserer Mandantin, der Klägerin, 30 Minuten im Parkverbotsbereich, für den die Beklagte nach entsprechender behördlicher Genehmigung Parkverbotsschilder aufstellen ließ, um eigene Baustellenfahrzeuge dort zu parken. Die Beklagte konnte daher nicht die gesamte Parkfläche nutzen und ließ das Fahrzeug der Klägerin kurzerhand abschleppen, anstatt das Ordnungsamt zu informieren – wobei die Schnelligkeit des zur Verfügung stehenden Abschleppfahrzeuges schon erstaunte. Die Klägerin erhielt das Fahrzeug erst nach Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 269 Euro zurück. Diese Kosten verlangte sie nunmehr von der Beklagten erstattet und bekam Recht.
Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil klar, dass der durch die Beklagte beauftragte Abschleppvorgang eine rechtswidrige Besitzrechtsverletzung der Klägerin darstellt und sie damit gegenüber der Klägerin mit verbotener Eigenmacht handelte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagten aufgrund der Ausnahmegenehmigung – dem Aufstellen der Parkverbotsschilder – gerade kein eigenes Besitzrecht „am ansonsten öffentlichen Raum“ übertragen wurde und sich die Beklagte daher nicht ihrerseits auf verbotene Eigenmacht berufen kann, so dass das Abschleppen rechtswidrig war und die Kosten zu erstatten sind. Das Gericht hat zwar die Berufung zugelassen, allerdings landet der Fall sodann erneut beim Landgericht Dresden, welches bekanntlich die gleiche Rechtsauffassung vertritt.
Sollten Sie also in letzter Zeit einmal im öffentlichen Bereich abgeschleppt und die Maßnahme nicht von der Polizei oder dem Ordnungsamt angewiesen worden sein, können Sie die entstandenen Kosten vom Auftraggeber sehr wahrscheinlich zurückverlangen. Die Ansprüche verjähren jedoch regelmäßig nach drei Jahren. Gern prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten.