Einstieg von Gläubigern in ein Krisenunternehmen?
Die Krise eines Lieferanten oder Kunden kann für Geschäftspartner existenzielle Bedeutung haben. Soll versucht werden, das Krisenunternehmen durch eine Beteiligung des Gläubigers (Geschäftspartners) zu stabilisieren, besteht die Gefahr, dass die Forderungen des Gläubigers im Falle einer Insolvenz nachrangig werden.
Schiedsvereinbarung
Die Regelung über das im Streitfall zuständige Gericht ist ein notwendiger Punkt bei der Vertragsgestaltung im Rahmen einer gelungenen deutsch-polnischen Geschäftsbeziehung.
Kein Windhundrennen der Kapitalanleger bei einer stillen Beteiligung
Die Rückabwicklung einer stillen Beteiligung ist nicht möglich. Der Anleger, der sich an einer GmbH im Rahmen einer atypischen stillen Beteiligung beteiligt, kann bei Fehler der Beteiligung (fehlerhafte Gesellschaft) nur einen Abfindungsanspruch geltend machen.
Schriftform bei Sonderzahlungen an stille Gesellschafter?
Grundsätzlich ist eine Sonderzahlung der GmbH an den stillen Gesellschafter keine Schenkung.
Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei „B-Ware“
Die Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.
Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen
Am 28.12.2012 ist das im HGB eingefügte Gesetz zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) in Kraft getreten.
Atypisch stille Gesellschaft unter Kontrolle der BaFin?
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann gegenüber stillen atypischen Gesellschaftern persönlich haften.
Wie wird aus einer UG eine GmbH?
Die UG ist in Wirklichkeit eine GmbH, die jedoch hinsichtlich des Stammkapitals besonderen Vorschriften unterliegt.
Freiwillige Leistungen aus eigenen Mitteln verursachen keine Gläubigerbenachteiligung
Begleicht ein Dritter, mithin ein nicht dazu verpflichteter Geschäftsführer, die Verbindlichkeiten des späteren Insolvenzschuldners aus eigenen, nicht in die Haftungsmasse fallenden Mitteln, stellt dies keine Gläubigerbenachteiligung dar.
Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung führt nicht automatisch zu persönlicher Haftung gegenüber Dritten
Der BGH entschied, dass allein die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten begründet, Schädigungen in deren Vermögen zu verhindern.