Urteil des OLG Braunschweig vom 08.04.2021, Aktenzeichen 9 U 24/20
Nicht selten besteht nach dem Tode der Eltern Streit darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Kind, welches eine Kontovollmacht oder eine Vorsorgevollmacht für das Elternteil besaß, Auskunft gegenüber den anderen Miterben erteilen muss.
Genau mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Braunschweig zu beschäftigen. In dem streitentscheidenden Fall kümmerte sich ein Kind um die Bankangelegenheiten der Mutter, es besaß eine Bankvollmacht und eine Vorsorgevollmacht. Nach dem Tode der Mutter waren jedoch alle Kinder erbberechtigt. Die Geschwister verlangten Rechnungslegung, also eine übersichtliche und belegte Aufstellung aller von dem Kind vorgenommenen Bankgeschäfte.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Trotz bestehender Bankvollmacht und Vorsorgevollmacht wurde ein Anspruch auf Rechnungslegung erst ab dem Zeitpunkt der Pflegebedürftigkeit der Mutter bejaht. Erst in diesem Zustand habe die Mutter ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch das Kind kontrollieren können.
Da insbesondere in Erbstreitigkeiten häufig die Frage auftaucht, ob der Bank- bzw. Vorsorgebevollmächtigte unberechtigt über das Konto des Erblassers verfügt hat, gibt dieses Urteil abermals eine Richtlinie für die Beantwortung der in der Praxis häufig aufkommenden Streitfrage.