Kündigungsschutz in kleinen Betrieben
Regelmäßig findet sich die Formulierung, dass das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben keine Anwendung findet. In dieser Allgemeinheit ist dieser Satz jedoch nicht richtig.
GmbH-Geschäftsführer und Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
Der Geschäftsführer einer GmbH kann (wie jedes andere Mitglied eines Organes einer juristischen Person) keinen Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen führen. Zuständig sind die Zivilgerichte.
Arbeitszeugnis / Schlussformel
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Schlussformel im Zeugnis
Arbeitsort/Versetzung
Ein bestimmter Arbeitsort wird nicht dadurch bindend für die Vertragsparteien, dass er in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt wird, wenn nach den weiteren vertraglichen Regelungen der Arbeitgeber berechtigt sein soll, den Arbeitnehmer im Unternehmen auch an einem anderen Ort einzusetzen.
Kürzung von Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto
Der Arbeitnehmer hat einen – einklagbaren – Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein Arbeitszeitkonto gemäß den getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich führt.
Annahmeverzug des Arbeitgebers – Leistungswille des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist an eine Weisung des Arbeitgebers (z.B. eine Versetzung), die nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Unverbindlichkeit der Leistungsbedingung festgestellt wird.
Fehlender Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Geschäftsführer
Wird ein Geschäftsführer einer GmbH abberufen, sind die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus dem der Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zuständig, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat.