BGH, Urteil vom 31.10.2018 – IV ZR 313/17
Der BGH hat in vorgenanntem Urteil entschieden, dass der von einem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses hemmt.
Sind Kinder, Ehegatten oder Eltern, sofern der Erblasser keine eigenen Kinder hat, durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit, vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses und somit auch über die wertbildenden Faktoren des Unternehmens zu verlangen. In der Regel erfolgt dies durch ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis, erstellt durch den Erben selbst.
Der Pflichtteilsberechtigte kann jedoch vom Erben auch die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Dies geschieht meist dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte Bedenken gegen die ordnungsgemäßen Angaben des Erben zu den wertbildenden Faktoren des Unternehmens hat. In diesem Fall wird das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt. Der Erbe kann, nachdem er zunächst das privatschriftliche Nachlassverzeichnis verlangt hat, auch im Laufe des Verfahrens noch die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses fordern.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre nach dem Erbfall. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über den Todesfall des Erblassers und Kenntnis über seine Enterbung erlangt hat.
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung gerichtlich den Auskunftsanspruch durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses geltend gemacht hatte. Nach Ablauf der Verjährung wollte der Pflichtteilsberechtigte nunmehr noch ein notarielles Nachlassver-zeichnis einfordern. Für den BGH stellte sich somit die Frage, ob der Anspruch verjährt war, da die Aufforderung zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses erst nach Eintritt der Verjährung erfolgte.
Der BGH entschied jedoch, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses hemmt, da die geltend gemachten Ansprüche materiellrechtlich wesensgleich sind und dem gleichen Endziel dienen.