Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.10.2018 (Az.: 8 W 423/16)
Das OLG Stuttgart hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, bei welchem sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tode des Erstversterbenden wechselseitig als Erben eingesetzt hatten. Nach dem Tode des Letztversterbenden wurden in dem gemeinschaftlichen Testament die Neffen des Ehemannes als Schlusserben zu je 1/3 bestimmt.
Mehrere Jahre nach dem Tod des Ehemannes änderte die Ehefrau und setzte eine andere Person als Schlusserben ein.
Das OLG Stuttgart entschied, dass eine derartige Änderung durch die Ehefrau nicht möglich ist. Dem steht § 2270 Abs. 2 BGB entgegen. Die Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin war wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB mit der verfügten Einsetzung der Neffen des Ehemannes als Schlusserben zu je 1/3. Die Ehefrau war insoweit an diese Regelung gebunden. Die neue testamentarische Regelung der Ehefrau war daher unwirksam.
Bei der Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten, insbesondere zur optimalen Gestaltung der Unternehmensnachfolge und –absicherung, muss daher besonderes Augenmerk auf die Aufnahme von Änderungsklauseln gelegt werden. Bei Errichtung des Testamentes muss bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen der länger Lebende gegebenenfalls Änderungen vornehmen kann.