Beschluss OLG Koblenz vom 02.08.2017, Az.: 13 UF 121/17
Auf welche Arbeitszeiten muss sich ein Elternteil, welches Zwillinge im Vorschulalter betreut, unterhaltsrechtlich verweisen lassen? Das Oberlandesgericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes die Ehefrau, welche die beiden Zwillinge im Vorschulalter betreute und eine Teilzeitbeschäftigung ausübte, ihre Arbeitszeit gegebenenfalls auch auf das Schichtsystem erweitern muss. Im vorliegenden Fall hatte dies das Oberlandesgericht Koblenz verneint.
Die Ehefrau arbeitete in einem Krankenhaus fünf Stunden täglich, von 9 bis 14 Uhr. Die Kinder wurden während dieser Zeit im Kindergarten des Krankenhauses betreut. Der Kindergarten bietet auch eine Ganztagsbetreuung an. Aus diesem Grunde verwies der Ehemann im Prozess auf nachehelichen Unterhalt darauf, dass die Kindesmutter ihre Tätigkeit auf 80 % bzw. 100 % ausweiten muss, auch wenn damit ein Schichtsystem einhergeht. Die Betreuung der Kinder wäre auch im Schichtsystem in dem Kindergarten des Krankenhauses gewährleistet.
Das Oberlandesgericht Koblenz verneinte diese Verpflichtung der Ehefrau. Sie stellte insbesondere darauf ab, dass es für die Kinder unzumutbar sei, ihren Tagesrhythmus einem wöchentlich zwischen Früh- und Spätschichten wechselnden Dienstplan der Mutter anzupassen. Kinder benötigen Kontinuität und feste Schlafenszeiten. Ferner könnte, wenn die Mutter im Schichtsystem tätig ist, nicht mehr die Teilnahme der Kinder an Freizeitaktivitäten, z. B. einem Schwimmkurs, gewährleistet werden.