Das Oberlandesgericht Hamm (Hinweisbeschluss vom 10.04.2018 und Zurückweisungsbeschluss vom 29.05.2018, Az.: 9 U 5/18) sieht keine Änderungsbedürftigkeit der bisherigen Rechtsprechung, dass bei einer Laufleistung von 3.300 km nicht mehr auf Neuwagenbasis reguliert werden müsse.
Die Klägerin in diesem Fall verlangte eine Regulierung auf Neuwagenbasis, obwohl das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits ca. 3.300 km gefahren war. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob aufgrund der technischen Entwicklung von der bisherigen Grenze von 1.000 km bzw. in Ausnahmefällen 3.000 km abgewichen werden müsste. Es sah in der derzeitigen technischen Entwicklung keinen Grund, die Grenze nach oben zu verlagern, da gerade durch die Erstzulassung der Marktwert eines Fahrzeuges erheblich sinke.
Die Richter lehnten den Antrag ab, da das Fahrzeug auch nach aktueller technischer Entwicklung bei diesem Kilometerstand nicht mehr als neu gilt. Selbst wenn die Grenze bei 3.000 km liegt und die Laufleistung diese Grenze nur um knapp 10% überschreitet, kann keine Regulierung auf Neuwagenbasis erfolgen. Irgendwo müsse eine Grenze gezogen und diese könne nicht durch weitere Ausnahmen ausgedehnt werden.
Für Neuwagenbesitzer bedeutet dies einen herben Schlag, da selbst ein sechs Wochen altes Fahrzeug nicht mehr als Neuwagen angesehen wird, wenn es zum Zeitpunkt eines Unfalls bereits mehr als 3.000 km Laufleistung hat. Der Geschädigte kann lediglich die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeuges erhalten. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges stünde dem Geschädigten nicht zu.
Jedem Geschädigten kann daher nur empfohlen werden, gegebenenfalls seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, sofern diese in einem solchen Fall eine Regulierung auf Neuwagenbasis enthält und sich nicht auf die Regulierung gemessen an der Laufleistung beschränkt.