LG Düsseldorf Az 1-3 Wx 91/16
Werden Erben in einem gemeinschaftlichen Ehegatten-Testament für den Fall des gleichzeitigen Versterbens eingesetzt, gilt dies im Falle, dass die Ehegatten in größerem zeitlichen Abstand versterben, nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Ehegatten wechselseitig als Erben in einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzt haben. Ferner formulierten sie: „… sollten wir gleichzeitig sterben oder einer von uns beiden hilflos oder handlungsunfähig werden, setzen wir als Alleinerben für alles Frau E. … und ihren Ehemann F. … ein.“ Darüber hinaus wurde geregelt: „Jeder von uns kann als Überlebender seinen letzten Willen ändern.“
Der Ehemann hatte nach dem Tod seiner Ehefrau auf der Rückseite des Testamentes die aktuelle Anschrift der vorgenannten Personen vermerkt.
Das OLG Düsseldorf hatte über die Auslegung der Schlussregelung für das „gleichzeitige Versterben“ zu entscheiden. Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann fünf Jahre nach der Ehefrau verstarb, ist nach dem eigentlichen Wortlaut des Testaments von keinem gleichzeitigen Versterben auszugehen. Da er auch nicht hilflos oder handlungsunfähig war, ging das OLG Düsseldorf von einer auslegungsbedürftigen testamentarischen Regelung aus. Das Gericht entschied sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dafür, dass die im Testament genannte Frau E. … und ihr Ehemann F. … als Schlusserben bestimmt sind.
Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht ein weiteres Mal, dass bei Errichtung eines Testamentes Unstreitigkeiten im Erbscheinsverfahren zu vermeiden sind und auf exakte Formulierungen geachtet werden muss.