Überschreitet ein Fahrzeugführer die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 40 %, kann das Bußgeld erhöht werden. Dieser Rechtsprechung liegt folgender Fall zugrunde: Der Betroffene überschritt die innerörtliche zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 60 km/h. Das Fahrzeug des Betroffenen geriet in eine mobile Geschwindigkeitskontrolle. Im Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen Vorsätzlichkeit unterstellt und eine fahrlässige Begehung der Geschwindigkeitsübertretung abgesprochen.
Es wurde ein Bußgeld von 560,00 € ausgesprochen – grundsätzlich wären laut Bußgeldkatalog 280,00 € fällig. Die Bußgeldbehörde nahm an, dass nicht mehr von gewöhnlichen Tatumständen ausgegangen werden konnte. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Grad der Überschreitung ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein kann, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankomme.
Betroffene sollten sich deshalb der Gefahr bewusst sein, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % über der zulässigen Geschwindigkeit schnell zu einer Erhöhung der Geldbuße führen kann. Grundsätzlich bedeutet das, dass eine Überschreitung von lediglich 20 km/h über den innerorts zulässigen 50 km/h schon ausreicht, um einen Vorsatz annehmen zu können. Allerdings wird der Vorsatz immer im Zusammenhang mit einem anderen Tatumstand (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung während eines Überholmanövers) angenommen werden müssen.
Bei einer Überschreitung von mehr als 100% über der zulässigen Geschwindigkeit ist der Tatrichter allerdings nicht mehr gehalten, weitergehende Feststellungen der Tatbegehung zu begründen. Grundsätzlich wird eine Erhöhung des Bußgeldes nicht ohne weiteres vorgenommen. Vielmehr müssen weitere Tatumstände dazutreten, damit dem Betroffenen Vorsatz unterstellt werden kann. Betroffene sollten daher nicht allgemein davon ausgehen, dass bei einer Überschreitung von 20 km/h sogleich mit einem erhöhten Bußgeld zu rechnen ist.
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid bekommen haben, wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt, der Sie nach einer erfolgten Akteneinsicht dahingehend beraten kann, ob Ihr Einspruch Aussicht auf Erfolg hat. Selbst wenn Ihnen Vorsatz unterstellt wird, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht gegebenenfalls behilflich sein, den Vorsatzvorwurf zu beseitigen.