Urteil des OLG Hamm vom 23.01.2018, Az. 26 U 76/17
Die ärztlichen Aufklärungspflichten sind immer wieder Streitgegenstand von Gerichtsentscheidungen. So auch in dem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm. Dieses entschied, dass eine Einwilligung des Patienten in eine neuartige Operationsmethode unwirksam ist, wenn der Arzt zuvor nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass unbekannte Komplikationen auftreten können.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 62-jährige Klägerin stellte sich im Jahr 2008 aufgrund einer Inkontinenz in der urodynamischen Sprechstunde im Hause der Beklagten vor. Nach Untersuchung und Diagnosestellung wurde der Patientin vermittelt, dass ein operativer Eingriff indiziert sei. Vorgeschlagen wurde, dass ein Netz in den Beckenbodenbereich eingebracht werden soll. Dabei handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um eine sogenannte Neulandmethode, deren Risiken noch nicht vollumfänglich bekannt waren. Alternativ wurde ihr jedoch auch ein klassisches Operationsverfahren vorgeschlagen.
Die Patientin entschied sich für die ihr vorgeschlagene Neulandmethode und unterzog sich zeitnah dem Eingriff. Eine Verbesserung der Symptomatik trat jedoch nicht ein. Stattdessen litt die Klägerin anschließend an einer Dyspareunie. Es folgten fünf weitere operative Eingriffe, durch die die Schmerzen jedoch nicht vollständig behoben werden konnten. Daraufhin verklagte die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 50.000 Euro, weil sie nicht vollumfänglich über die möglichen Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden sei. Das zuständige Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 35.000 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil. Dieses befand, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei.
Die behandelnden Ärzte hätten die Klägerin bei einem derartigen Operationsverfahren ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass unbekannte Komplikationen auftreten können bzw. nicht auszuschließen sind. Insofern deckte die Einwilligung der Klägerin nicht den operativen Eingriff. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Patient in die Lage versetzt werden muss, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. Dies wurde im hiesigen Fall unterlassen. Insofern stand der Klägerin eine entsprechende Entschädigung zu.
Der hiesige Fall zeigt, dass insbesondere aufgrund des schnellen technischen Fortschritts in der Medizin stets die Ausklärungspflichten eines Arztes überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen. Es empfiehlt sich auch für Mediziner, die aktuelle Rechtsprechung diesbezüglich zu verfolgen.