Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 157/16
Dass dieses Thema hochumstritten ist, ist den derzeitigen Medien fast täglich zu entnehmen. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes positionierte sich das Gericht jedoch relativ eindeutig:
Der Entscheidung lag zugrunde, dass die getrennt lebenden Kindeseltern eines kleinen Mädchens über die Erforderlichkeit von Schutzimpfungen in Streit gerieten. Die Mutter sprach sich gegen die Impfungen aus, da sie Gesundheitsschäden des Kindes befürchtete und Zweifel gegen die Pharmaindustrie hegte. Der Vater hingegen befürwortete die Impfungen im vollen Umfang. Infolgedessen beantragten beide Elternteile (gemeinsames Sorgerecht) das Entscheidungsrecht der Gesundheitssorge für Ihr Kind.
In erster Instanz wurde dem Kindesvater die Gesundheitsfürsorge bezüglich der Impfungen allein übertragen. Die Kindesmutter legte hiergegen Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht entschied ebenfalls zugunsten des Kindesvaters, schränkte jedoch die Entscheidungsfreiheit auf Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Rotaviren, Masern, Mumps und Röteln ein. Die Mutter legte auch gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein, weshalb sich der Bundesgerichtshof mit dieser Thematik auseinandersetzen musste.
Als Entscheidungsgrundlage zog der Bundesgerichtshof § 1628 Satz 1 BGB heran, welcher besagt, dass bei Uneinigkeit der erziehungsberechtigten Eltern über bedeutende Fragen das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen kann. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand mithin das Kindeswohl.
Das Gericht entschied unter Betrachtung des Einzelfalls wie folgt:
„Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.“