BGH Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15 – Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Zwei Kraftfahrzeuge fahren jeweils rückwärts aus ihrer Parkbucht auf einem Supermarktparkplatz (privat, aber öffentlich zugänglich) heraus und stoßen aneinander. Fahrzeug A fuhr in die Seite des Fahrzeuges B, wobei allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug B zum Zeitpunkt der Kollision bereits stand.
Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof nunmehr eine Grundsatzentscheidung vorgelegt, wie mit dem sogenannten Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen zu verfahren ist: Nach überwiegender Rechtsprechung wurde bisher beiden Fahrzeugführern eine Haftung von 50% zugesprochen, da ihnen ein Sorgfaltspflichtverstoß gemäß § 9 Abs. 5 StVO vorgeworfen werden konnte. Danach haben Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Erforderlichenfalls haben sie sich einweisen zu lassen. Kommt es nunmehr zu einem Unfall und beide Fahrzeuge sind rückwärts gefahren, haben auch beide Fahrzeugführer eine Mitschuld zu tragen. Der Bundesgerichtshof hatte sich nunmehr hauptsächlich damit beschäftigen müssen, wer die alleinige bzw. überwiegende Haftung trägt, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits ein Fahrzeug gestanden hat. Der typische Anscheinsbeweis kommt immer dann zur Anwendung, wenn beide Fahrzeuge rückwärts gefahren sind und im Zeitpunkt des Zusammenstoßes auch noch in Bewegung gewesen sind. Im entschiedenen Fall konnte aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fahrzeugführer bereits stand. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in solchen Geschehensabläufen der Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung gelangt. Es gibt keine allgemeinen Erfahrungsgrundsätze, dass auch dem bereits zum Stillstand gekommenen Fahrzeugführer die Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden könnte. Ein rückwärts-fahrender Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz muss jederzeit bremsbereit sein und mit geringer Geschwindigkeit fahren. Gelingt es ihm daher vor einer Kollision anzuhalten, hat er seinen Verpflichtungen genüge getan, so dass der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden ist. Eine leichtfertige Anwendung des Beweises des ersten Anscheins kann nach dem BGH-Urteil nicht mehr vertreten werden. Vielmehr muss nunmehr ermittelt werden, ob einer der Fahrzeugführer bereits vor der Kollision zum Stillstand gekommen ist. Eine Differenzierung der Unfallgeschehensabläufe muss zwingend erfolgen. Regelmäßig wird dies nur durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten erfolgen können. Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, da nunmehr die Verschiedenheit der Parkplatzunfälle herausgearbeitet werden muss und eben nicht jeder rückwärtsfahrende Verkehrsteilnehmer zwingend die hälftige Haftung übernimmt.
Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof allerdings, ob der noch fahrende Fahrzeugführer die alleinige Haftung zu tragen hat. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass auch die Betriebsgefahr des bereits stehenden Fahrzeuges berücksichtigt werden muss. Nur wenn für den bereits stehenden Fahrzeugführer die Kollision unvermeidbar war, wird er seinen Schaden zu 100% ersetzt bekommen.