Wer als Arzt in eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) eintritt, muss nicht nur zulassungsrechtliche Hürden bewältigen – insbesondere in gesperrten Gebieten -, sondern ist automatisch auch mit gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert.
In aller Regel sind Gemeinschaftspraxen als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt) organisiert. Diese Gesellschaften haben oft einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, in dem nicht nur die Gewinnverwendung, der Urlaub oder der Wiederaustritt geregelt ist. Dort ist u.a. auch erfasst, welche finanziellen Leistungen die einzelnen Gesellschafter unabhängig vom Kaufpreis für den Praxisanteil zu tragen haben. Doch selbst wenn eine Gemeinschaftspraxis keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag hat, ergibt sich aus dem Gesetz ein bunter Strauß an gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Der Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ändert auch den persönlichen Status des eintretenden Arztes z.B. im Steuerrecht (Mitunternehmer) oder als potenzieller Haftungsgegner gegenüber Dritten.
Oftmals unterschätzt wird das Risiko der persönlichen Haftung bei Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis. Während der Gesellschafter einer MVZ-GmbH beispielsweise im Grundsatz nur mit seinem Geschäftsanteil an der MVZ-GmbH haftet, stellt sich das bei Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes völlig anders dar.
Mit seinem gesamten Privatvermögen haftet der Gesellschafter einer solchen BGB-Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gemeinschaftspraxis. Dabei geht es nicht nur um fällige Mietzahlungen für die Praxisräume oder die Sozialversicherungsabgaben für die Arzthelferinnen, sondern auch z.B. um Ansprüche der KV (Kassenärztliche Vereinigung).
Dramatisch ist diese Rechtslage deshalb, weil Haus und Hof des eintretenden Arztes qua Gesetz auch für existenzvernichtende Ansprüche aus der Zeit vor dem Eintritt haften.
Die Phase vor Vertragsunterzeichnung ist entscheidend und der Kaufpreis meist nur die halbe Wahrheit.
Wie bei jedem Unternehmenskaufvertrag muss vor Unterzeichnung eine Prüfung der bestehenden Verbindlichkeiten erfolgen und die üblichen Garantien der Verkäuferseite in den Vertrag hineinverhandelt werden.
Auch dem Gesellschaftsvertrag kommt eine erhebliche Bedeutung zu.
Geprüft werden sollte außerdem die persönliche Bonität der Altgesellschafter, denn interne Freistellungsansprüche helfen nur dann, wenn ausreichend Privatvermögen dort vorhanden ist. Der Haftung gegenüber KV, Arbeitnehmer etc. kann der eintretende Arzt nämlich nur eingeschränkt entgehen.