Insolvenzrecht15. September 2013
Der atypische stille Gesellschafter wird bei der Insolvenz des Unternehmens, an dem er sich beteiligt hat, schlechter gestellt als sonstige Gläubiger. Der BGH hat im Falle einer stillen Beteiligung an einer GmbH & Co. KG entschieden, dass schon ähnliche Rechte wie die eines Kommanditisten für die Schlechterstellung ausreichen. Allerdings dürfte auch insoweit das Sanierungsprivileg und das Privileg der Minderbeteiligung bis 10 % gem. § 39 Abs. 4 und 5 InsO wirken (vgl. BGH AZ: IX ZR 191/11).
Die Beteiligung an einem Unternehmen im Wege der atypischen stillen Gesellschaft kann im Insolvenzfalle dieser Gesellschaft zum Totalverlust führen.