Insolvenzrecht15. September 2013
Ist die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, haftet der Geschäftsführer. Er muss Zahlungen der GmbH aus seinem Privatvermögen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Dem kann er nur entgehen, wenn er gemäß § 64 GmbHG nachweist, dass die Zahlung auch ein “sorgfältiger“ Kaufmann getätigt hätte. Der Geschäftsführer kann aber vom Insolvenzverwalter verlangen, dass ihm die Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff InsO) gegen den Empfänger der Zahlung abgetreten werden. Außerdem kann der Geschäftsführer den von ihm geleisteten Erstattungsbetrag zur Tabelle anmelden.