Wie weiter nach Wohnungszuweisung in der Trennungszeit?
Häufig schaffen sich Eheleute in der Ehezeit eine eigene Immobilie an. Im Scheidungsfall kommt es dann oftmals zum Streit darüber, wer in der Ehewohnung bleiben darf und welcher Ehegatte ausziehen muss.
Können sich die Ehegatten nicht einvernehmlich verständigen, ist es möglich, sich die Ehewohnung gemäß § 1361b BGB gerichtlich zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Für den antragstellenden Ehegatten müssen die Umstände so belastend sein, dass ihm die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft wegen des grob rücksichtslosen Verhaltens des anderen Ehegatten bei objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar ist und daher ein Eingreifen des Gerichts notwendig erscheint. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Streit die Kinder derart psychisch belastet, dass eine Gefährdung des Kindeswohls angenommen werden kann.
Unabhängig von der Nutzungsmöglichkeit ist die Eigentümerstellung. Sind beide Ehegatten Miteigentümer der Immobilie, hilft die Wohnungszuweisung für die Trennungszeit und die tatsächlichen Wohnverhältnisse zwar weiter, löst jedoch nicht das Problem, wer in Zukunft die Immobilie übernimmt.
Häufig stellt diese Frage einen erheblichen Streitpunkt dar, da nicht selten beide Ehegatten die Immobilie behalten möchten. Der übernehmende Ehegatte muss jedoch auch über die finanziellen Mittel verfügen, den anderen auszuzahlen. Ferner muss eine Enthaftung des nicht übernehmenden Ehegatten bei der Bank aus den gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten erfolgen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Immobilie zu veräußern. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass die Eheleute zusammenwirken und einen gemeinsamen Verkauf am freien Markt anstreben sollten. Sind die Fronten bei den Ehegatten so verhärtet, dass keine Einigung möglich ist, bleibt nur die Teilungsversteigerung der Immobilie. Bei diesem Verfahren wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der gewünschte Kaufpreis erzielt. Vielmehr liegt er sehr oft deutlich darunter. Daneben fallen erhebliche Gerichts-, Rechtsanwalts- und Gutachterkosten an.
Gern stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um die gemeinsame Immobilie für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.