(Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.01.2017, Az. 6 W 95/16)
Die Bestellungen im Internet nehmen rasant zu. Leider befinden sich unter den Händlern auch „schwarze Schafe“.
Im entschiedenen Fall hatte ein Kunde einen Online-Händler wegen einer Patentverletzung beim Betreiber der Online-Plattform angezeigt. Diese hatte daraufhin den Account des Händlers gesperrt. Der Händler hatte dann gerichtlich feststellen lassen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben war. Daraufhin war sein Account wieder freigegeben worden. Nun verlangte der Händler vom Betreiber Schadensersatz für den Zeitraum der Sperre – zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Brandenburg im Beschluss vom 09.01.2017 befand:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat der Betreiber einer Internet-Plattform für Online-Handel nicht nur erhebliche Prüf- sondern auch Schutzpflichten gegenüber den Käufern. Diese berechtigen den Betreiber auch, bereits auf die konkrete Behauptung eines klaren Rechtsverstoßes hin, Online-Händler – jedenfalls bis zur Aufklärung – vom Online-Handel auf der Plattform auszuschließen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts müssen sie auch den Händler weder vor dem Ausschluss anhören noch müssen sie prüfen, ob der Verstoß wirklich vorliegt.
Die Entscheidung stellt den Schutz der Käufer über den Schutz des Händlers. Nicht entschieden werden musste über eventuelle Schadensersatzansprüche des Händlers gegenüber dem Anzeigeerstatter.