Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 03.06.2016, Az. 6 W 127/15
Eheleute hatten in einem gemeinschaftlichen, notariellen Testament die Regelung aufgenommen, dass wenn der Erste von beiden verstirbt, der Andere alleiniger Vollerbe wird. Ferner ist in dem Testament eine Klausel mit dem Inhalt enthalten, dass, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht, eine Alleinerbeneinsetzung rückwirkend entfällt und die Tochter und der Sohn der Ehefrau zu gleichen Teilen erben. Nachdem die Ehefrau verstorben ist, beantragte der Ehemann beim Nachlassgericht einen Erbschein. Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung des Erbscheines mit der Begründung ab, dass das notarielle Testament widersprüchliche Anordnungen enthält. Zunächst sei der überlebende Ehegatte als alleiniger Erbe eingesetzt worden. Damit im Widerspruch steht die Regelung, dass das Erbrecht im Falle einer Wiederverheiratung rückwirkend entfällt. Diese Regelungen sind rechtlich widersprüchlich und verhindern somit die Erbscheinserteilung. Das Kammergericht Berlin hat diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren bestätigt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Testament rechtlich fehlerhaft errichtet wurde und der Erbe somit den erforderlichen Erbennachweis nicht in Form des Erbscheines erhält.
Anmerkung:
Insbesondere wenn Firmen und Grundstücksvermögen vorhanden sind, kann das Ergebnis der Nichterteilung eines Erbscheines existenzgefährdend sein. Der Erbschein ist der Nachweis der Erbenstellung. Im Geschäftsverkehr wird dieser zwingend benötigt. Auch für die Umschreibung von Grundstücken bedarf es eines Erbscheines. Um die Existenz des Unternehmens und der Erben bzw. der Familie nicht zu gefährden, ist es daher zwingend notwendig, sich bei Errichtung eines Testamentes bei einem spezialisierten Rechtsanwalt juristisch beraten zu lassen, damit solche Ergebnisse, wie in dem vom Kammergericht Berlin zu entscheidenden Fall, vermieden werden können.