Familienrecht12. März 2014
Beschluss des BGH vom 24.07.2013 – Wenn im Scheidungsverfahren ein Ehegatte bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches, das heißt bei dem Ausgleich der Rentenanwartschaften, eine Altersvorsorge (z.B. private oder betriebliche Zusatzversorgung) dem Gericht nicht angibt und der andere Ehegatte dies auch nicht moniert, kann nach Rechtskraft des Beschlusses keine Abänderung mehr erfolgen. Nicht angegebene Anrechte werden rückwirkend nicht mehr in den Versorgungsausgleich einbezogen! Es ist daher größte Vorsicht bei der Überprüfung der entsprechenden Auskünfte des Ehepartners geboten.