In der neuesten Entscheidung vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14, hat der Versicherungssenat des Bundesgerichtshofes die Rechte der Geschädigten bei einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens gestärkt. Danach kann der Geschädigte bei Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten erstattet verlangen, welche bei der Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entstehen würden. Er muss sich nicht von seinem Versicherer auf die niedrigeren Kosten einer freien Werkstatt verweisen lassen. Die Versicherungsbedingungen (Grundlage der Entscheidung waren die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen in der Fassung von 2008, Ziff. A.2.7.1) sehen vor, dass bei einem Unfallschaden die erforderlichen Kosten erstattet werden. Diese Vereinbarung wurde vom Versicherungsnehmer unterschrieben. Der BGH verdeutlichte, dass vertragliche Vereinbarungen eingehalten werden müssen. Darüber hinaus stellte er jedoch fest, dass für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erforderliche Kosten, die Aufwendungen sind, die getätigt werden müssen, um eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeuges zu ermöglichen. Demnach müssen auch Mehrkosten von der Versicherung erstattet werden. Kann der Versicherungsnehmer beweisen, dass er bisher sein Fahrzeug auch in einer Markenwerkstatt warten und reparieren lassen hat, so kann er auch die höheren Kosten erstattet verlangen. Damit hat auch der BGH die mögliche Bereicherung des Versicherungsnehmers abgewiesen, da lediglich die fiktive Abrechnung mit der tatsächlichen Abrechnung gleichgestellt werden würde. Mit der Entscheidung hat der BGH abermals die Gleichsetzung der fiktiven mit der tatsächlichen Abrechnung klargestellt. Der Geschädigte könne entscheiden, ob er sich den Nettobetrag aus dem Reparaturkostenvoranschlag auszahlen oder reparieren lässt und dann den Bruttobetrag aus der Reparaturrechnung erhält. Der Geschädigte darf bei einer fiktiven Abrechnung dann jedoch nicht schlechter gestellt werden. Die Abrechnung hat so zu erfolgen, wie tatsächlich abgerechnet wurde bei einer durchgeführten Reparatur. Dazu zählen auch die Mehrkosten in einer Markenwerkstatt.