Handels- und Gesellschaftsrecht20. September 2012
BGH 10.07.2012, Az: VI ZR 341/10 – Der BGH entschied nun, dass allein die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten begründet, Schädigungen in deren Vermögen zu verhindern. Die Pflicht zu ordnungsgemäßen Geschäftsführung, zu der auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, ist grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft zu leisten und führt bei Verletzung zu Schadenersatzansprüchen dieser. Nur wenn weitere besondere Umstände hinzutreten, kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Vorstandes gegenüber Dritten in Betracht.