Entsprechende Regelung steht Verteilung der Kosten im Scheidungsbeschluss entgegen
Urteil des OLG Bremen vom 01.09.2021 – Az: 4 WF 54/21
Gemäß einer Entscheidung des OLG Bremen muss das Familiengericht Vereinbarungen der Ehepartner über die Scheidungskosten berücksichtigen. Hierfür ist eine sogenannte „Soll“-Vorschrift festgelegt.
In dem vorliegenden Fall hatten sich die Ehepartner darauf geeinigt, dass der Mann die gerichtlichen Kosten der Scheidung trägt. Die außergerichtlichen Kosten wollte jeder Ehepartner selbst tragen.
Im Scheidungsbeschluss hob das Gericht jedoch die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf, da es im Gesetz so vorgesehen sei, die Kosten der Scheidung und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. Die Frau legte dagegen Beschwerde ein und war damit erfolgreich.
In seinem Urteil bestätigte das OLG Bremen zwar, dass das Gesetz in der Tat vorsieht, dass die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind. Wenn die Ehepartner allerdings eine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben, sei diese Regelung der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde zu legen.
Die bereits erwähnte „Soll“-Vorschrift sei ausdrücklich mit der Absicht eingeführt worden, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als die zuvor geltende „Kann“-Vorschrift. Nur wenn schwerwiegende Gründe dagegensprächen, dürfe das Gericht die Kosten auch gegen den Willen der Beteiligten verteilen bzw. gegeneinander aufheben.