Urteil des BAG vom 19.05.2015; Az: 9 AZR 725/13 Nach dem BEEG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Inanspruchnahme der Elternzeit. Während der Elternzeit werden die gegenseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Das Arbeitsverhältnis als solches besteht weiter. Nach der Rechtsprechung des BAG entstehen auch in der Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers.
Dem kann der Arbeitgeber durch die Erklärung begegnen, dass er den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonate Elternzeit um ein Zwölftel kürzt (§ 17 Abs. 1 BEEG). Das BAG hat nunmehr entschieden, dass Voraussetzung für diese Erklärung durch den Arbeitgeber der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet worden, wandelt sich der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus der Elternzeit in einen Abgeltungsanspruch um. Den Abgeltungsanspruch aber kann der Arbeitgeber dann nicht mehr durch eine entsprechende Erklärung um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber also den vollen Urlaubsanspruch, einschließlich des Anspruches aus der Elternzeit in vollem Umfang abgelten.
Fazit: Arbeitgeber sollten darauf achten, dass er von der Kürzungsmöglichkeit durch entsprechende Erklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG rechtzeitig, d.h. noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Gebrauch machen. Hierauf ist nicht nur im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, sondern auch durch Aufhebungsvertrag zu achten.