(Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16)
Computer eröffnen neue Möglichkeiten zum Betrug. Gleichzeitig steigen die Überwachungsmöglichkeiten der Arbeitgeber gegenüber Ihren Mitarbeitern.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber einen angestellten „Web-Entwickler“ mittels eines Keyloggers überwacht. Hierbei handelt es sich um eine Software, die es erlaubt, alle Tastatureingaben am Computer nachzuvollziehen und zudem noch regelmäßig Bildschirmfotos („Screenshots“) fertigte. Nach Auswertung fand ein Personalgespräch statt, in welchem der Arbeitnehmer einräumte, seinen Dienst-Computer während der Arbeitszeit in geringem Umfang privat genutzt zu haben. Der Arbeitgeber ging aufgrund der Auswertung hingegen davon aus, der Arbeitnehmer habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die Kündigung wurde durch alle Instanzen für unwirksam erklärt. Das Bundesarbeitsgericht urteilte gemäß Pressemitteilung: Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Arbeitnehmers dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Der Arbeitgeber hat durch dessen Einsatz das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Informationsgewinnung war nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig. Der Arbeitgeber hatte beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die von ihr „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme war daher unverhältnismäßig. Auch die hilfsweise ordentliche Kündigung wegen zugegebener geringfügiger Privatnutzung scheiterte mangels vorangegangener Abmahnung.