Viele Ehepartner schaffen sich während der Ehezeit eine Immobilie an oder sind bereits Eigentümer. Dies hat zur Folge, dass im Scheidungsfall oft Streit darüber herrscht, wer in der Wohnung verbleiben darf und wer ausziehen muss.
Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, dass zwar die Ehefrau in der Immobilie wohnen blieb, der Ehemann allerdings Alleineigentümer ist. Das Ehepaar hatte sich 2014 getrennt und ist seit 2015 geschieden. Seitdem hatte die Ehefrau in der Immobilie allein gewohnt und keine Miete gezahlt. Der Ehemann hatte mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert und schließlich Räumungsklage beim Amtsgericht erhoben. Gegen die Räumungsklage ist die Ehefrau, letztlich erfolglos, vorgegangen.
Grundsätzlich kann ein Ehegatte gem. § 1568a BGB die Überlassung der gemeinsamen Ehewohnung verlangen, wenn er stärker als der andere Ehegatte darauf angewiesen ist. Allerdings ist der Anspruch nach 1568a BGB zeitlich begrenzt auf ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. Ausdrücklich ist dies im Gesetz zwar nur für Mietwohnungen geregelt. Nach Ansicht des BGH soll dies allerdings auch dann entsprechend anwendbar sein, wenn es sich um Eigentumswohnungen handelt.
Der BGH bestätigt mit dem Urteil auch, dass einem Ehegatten mit ausreichender Begründung die Wohnung zu überlassen ist, selbst wenn der andere Ehegatte Alleineigentümer ist. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau deshalb verloren, weil sie überhaupt keinen Überlassungsantrag gestellt hat.
(Entscheidung des BGH vom 10.03.2021, Az. XII ZB 243/20)