BGH Beschluss vom 17.07.2013, Az:. XII ZB 143/12 – Gerade in Eheverträgen für Unternehmer wird zur Absicherung des Unternehmens nicht selten das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen. Hinsichtlich der anderen Vermögenspositionen der Eheleute verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Diese Konstellation kann im Falle der Scheidung dazu führen, dass Ehegatte, welchem das Unternehmen nicht gehört, an den anderen Ehegatten einen Zugewinnausgleich zahlen muss.
Der BGH hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob ein derartiges Ergebnis zur Anpassung bzw. Unwirksamkeit des Ehevertrages führt, und hatte dies in dem zu entscheidenden Fall verneint. Begründet wurde dies damit, dass ausweislich des Vertrages beiden Ehegatten bewusst war, dass der partielle Ausschluss des Zugewinnes (bezogen in dem vom BGH zu entscheidenden Fall auf ein Grundstück) zu einer sogenannten umgekehrten Ausgleichsrichtung führen kann.