BGH, Beschluss vom 05.10.2011, Aktenzeichen: XII ZB 555/10
Im Scheidungsverfahren wird im Rahmen des Versorgungsausgleiches der Ausgleich aller während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durchgeführt. Dies gilt auch für Rentenanwartschaften infolge privater Altersvorsorgen. Hierunter fallen auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. In den Zugewinnausgleich fallen nur private Lebensversicherungen auf Kapitalbasis. Zu beachten ist insoweit, dass Nachteile für den anderen Ehegatten entstehen können, wenn der Ehepartner nach Abschluss des Scheidungsverfahrens das Kapitalwahlrecht der privaten Rentenversicherung ausübt und diese somit aus dem Ausgleich der Rentenanwartschaften herausfallen.