Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11.03.2021, Az: 8 O 308/20
Im Rahmen einer Testamentserstellung stellt sich nicht selten, insbesondere bei der wechselseitigen Absicherung der Eheleute, wenn der Erste verstirbt, die Frage von Pflichtteilsansprüchen der Kinder. Ist das Verhältnis mit den Kindern schwierig oder zerrüttet, möchten manche Eltern ihren Kindern den Pflichtteil entziehen.
Gemäß § 2333 BGB ist dies nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Die Gründe hierfür müssen im Testament ausführlich geschildert werden. An die wirksame Entziehung des Pflichtteils werden hohe Anforderungen gestellt. Das Landgericht Frankenthal hatte sich im vorliegenden Fall genau mit dieser Frage auseinanderzusetzen und sah im konkreten Fall diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.
Um zu verhindern, dass Gründe für die Entziehung des Pflichtteils später nachgeschoben werden, muss das Fehlverhalten des potenziellen Erben im Testament eindeutig geschildert werden. So hätten die Eltern im vorliegenden Fall neben der umfangreichen Schilderung der körperlichen Auseinandersetzung mit dem pflichtteilsberechtigten Sohn auch die Hintergründe darstellen müssen, die dazu geführt hatten. Hieran fehlte es jedoch im Testament. Wie der Streit tatsächlich abgelaufen ist und was zu der Auseinandersetzung geführt hatte, konnte im Gerichtsverfahren nicht aufgeklärt werden. Die Ausführungen darüber im Testament waren nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend für die Entziehung des Pflichtteils.
Die Anforderungen an die Darstellung eines maßgeblichen Vergehens im Testament sind dementsprechend hoch. Da nur ein schweres Vergehen gegen den Erblasser zu einer Entziehung des Pflichtteils führen kann, sollten Sie sich in diesem Fall bei der Testamentserstellung von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.