Bei Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts muss den potenziellen Käufern bzw. Mietern der Energieausweis vorgelegt werden. Bisher musste der Energieausweis nur “zugänglich” gemacht werden.
Außerdem muss der Energieausweis zukünftig unmittelbar nach Vertragsschluss dem Käufer oder dem neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original). Die neu eingeführte Pflicht des Ver käufers bzw. Vermieters, unter bestimmten Umständen Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen zu machen, ermöglicht es, dem Kauf- bzw. Mietinteressenten, sich bereits vor einer etwaigen Besichtigung ein grobes Bild von den energetischen Eigenschaften des betreffenden Gebäudes zu machen.
Wer eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte und zu diesem Zweck eine Anzeige in kommerziellen Medien aufgibt, muss nunmehr bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in der Immobilienanzeige aufnehmen. Welche Angaben erforderlich sind, hängt davon ab, ob ein Energieausweis nach altem oder neuem Recht vorliegt.
Erstmals müssen Energieausweise zukünftig auch in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, ausgehängt werden. Dies betrifft z.B. größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.