Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 29.10.2015 nochmals klargestellt, dass das Registergericht bei der Prüfung der Vermögenslosigkeit einer GmbH besondere Sorgfalt walten lassen muss. Der Hinweis des die Löschung beantragenden Finanzamtes, dass die Gesellschaft überschuldet ist oder erhebliche Steuerschulden hat, reicht keinesfalls.
Jedenfalls ist der Entzug der Gewerbeerlaubnis ebenso wenig relevant wie die Frage, ob die Gesellschaft noch von Geschäftsführern geführt wird. Selbst wenn die GmbH keine Geschäftsadresse mehr hat, sondern unter der Anschrift eines verstorbenen Geschäftsführers residiert, ist damit die Vermögenslosigkeit noch nicht nachgewiesen. Die bloße Überzeugung des Registergerichtes von der Vermögenslosigkeit reicht nicht. Das Registergericht muss vielmehr ausreichende Ermittlungen anstellen und insbesondere auch den Geschäftsführer konkret befragen.
Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten übersteigt. Auch die überschuldete GmbH ist nicht automatisch vermögenslos. Selbst geringes Vermögen, insbesondere auch dann, wenn es nicht bilanzierungsfähig ist, kann der Annahme der Vermögenslosigkeit widersprechen. Wichtig ist dabei aber, dass nicht bilanzierungsfähig Werte für die Gläubiger der GmbH noch Zugriffs- und Verteilungsmaße darstellen. Maßgeblich ist, ob die Vermögensgegenstände im Gläubigerinteresse sind (BAG Urteil v. 19.03.2002 – Az 9 AZR 752/00). Vor dem Hintergrund der Formulierung des BAG könnte meines Erachtens auch der Firmenname als Goodwill und damit als Vermögenswert eine Löschung verhindern. Dies muss auch besonders dann gelten, wenn der Firmenname schon über viele Jahrzehnte verwendet wurde und somit für Marktteilnehmer interessant ist.