BGH-Urteil v. 28.01.2015, AZ: II ZR 369/13 – Wenn die Gesellschaft ihre Kunden/ihren Kundenbestand vor einem ausscheidenden Gesellschafter schützen möchte, ist eine sog. Kundenschutzklausel notwendig. Allerdings muss diese Klausel auch in zeitlicher Hinsicht angemessen sein und darf das notwendige Maß nicht überschreiten.
Sollte diese Kundenschutzvereinbarung das notwendige Maß übersteigen – welches der BGH hinsichtlich des zeitlichen Umstandes in der Regel bei zwei Jahren sieht – ist diese Vereinbarung nichtig, also ungültig, § 138 BGB. Nach zwei Jahren muss man davon ausgehen, dass der ausgeschiedene Gesellschafter wie ein üblicher Konkurrent auf dem Markt auftritt und demzufolge auch die damaligen Kunden bewerben darf, da sich typischerweise die Kundenbeziehung nach zwei Jahren gelockert hat.
Im konkreten Fall verkaufte ein Gesellschafter seine Anteile an dem gemeinsam aufgebauten Unternehmen und baute sich nach der Auseinandersetzung sein eigenes Unternehmen ebenfalls im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung auf. Im Auseinandersetzungsvertrag vereinbarten die Parteien, dass mit Zustimmung der Kunden einige Verträge von der bereits etablierten Gesellschaft (Altgesellschaft) auf die neu gegründete Gesellschaft (Neue Gesellschaft) übergehen. Darüber hinaus wurde geregelt, dass die Altgesellschaft an diese Kunden für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht herantreten dürfe. Nunmehr klagte die Neue Gesellschaft gegen die Altgesellschaft auf Zahlung der Vertragsstrafe, da ein Mitarbeiter der Altgesellschaft doch an die „übergebenen Kunden“ herangetreten ist.
Der BGH stellt solchen nachvertraglichen Wettbewerbs-/Kundenschutzklauseln immer das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung gegenüber. Ebenfalls ist zu beachten, dass auch in räumlicher und gegenständlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschritten wird. Ob in Ausnahmefällen eine längere – als zwei Jahre – Kundenschutzklausel aufgrund eines schutzwürdigen Interesses vereinbart werden kann, ließ der BGH offen. In dem konkreten Fall verweigerte der BGH die Zahlung der Vertragsstrafe, da der Abwerbeversuch nach den in der Regel zulässigen zwei Jahren stattfand.