Urteil des OLG Oldenburg vom 29.03.2021, Az: 13 UF 2/21
Meist unterschreiben beide Partner den Mietvertrag, wenn Paare in eine gemeinsame Wohnung einziehen. Sie haben durch den Vertrag somit auch gemeinsame Rechte und Pflichten. Doch was passiert, wenn ein Partner auszieht? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg zu befassen.
Nach der Trennung war der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Ehefrau und die Kinder blieben in der Wohnung. In der Folge kam es zu Mietrückständen, für die bei gemeinsamem Mietvertrag beide Eheleute haften. Der Vermieter lehnte es auch ab, den Ehemann aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Deshalb verlangte der Ehemann von der Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages. Die Ehefrau lehnte mit der Begründung ab, sie sei dazu nicht verpflichtet, solange die Ehe noch nicht geschieden ist.
In erster Instanz verpflichtete das Amtsgericht die Ehefrau zur Zustimmung zu einer Kündigung. Nach Ablauf des Trennungsjahres überwiege das Interesse des Ehemannes, aus dem Vertragsverhältnis entlassen zu werden. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht bestätigte die rechtliche Bewertung des erstinstanzlichen Urteils. Die Ehefrau müsse nach Ablauf des Trennungsjahres an einer Befreiung des Ehemannes aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder in der Lage sei, den anderen im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter von Verpflichtungen freizustellen. Im konkreten Fall zahlte der Ehemann die nach seinem Auszug aufgelaufenen Mietschulden ab. Die Ehefrau habe während des Trennungsjahres Zeit gehabt, sich eine ihren Vermögensverhältnissen angemessene Wohnung zu suchen. Auch hätte sie nach dem Trennungsjahr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Vor diesem Hintergrund sei die Fortsetzung einer gemeinsamen Haftung für das Mietverhältnis nicht gerechtfertigt, so das Gericht.