LAG Hamm, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 7 TaBV 29/15 – Das LAG Hamm betont nochmals die besondere Bedeutung der Anwesenheit eines Facharztes bei ärztlichen Eingriffen, insbesondere da das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit oder gar des Lebens betroffen ist.
Insoweit kann eine vom Anästhesiepfleger selbstständig bzw. eigenmächtig eingeleitete Narkose in Abwesenheit eines Facharztes grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Auf einer zweiten Stufe ist bei einer außerordentlichen Kündigung dennoch immer eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers vorzunehmen – von besonderer Bedeutung kann hierbei das über mehrere Jahre beanstandungsfreie Verhalten des Arbeitnehmers sein. Eine Einzelfallbetrachtung ist in jedem Fall erforderlich.