Urteil des OLG Zweibrücken vom 30.08.2021, Az.: 2 UFH 2/21
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass das Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zusteht, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind zu befürchten sind.
Im vorliegenden Fall leben die beteiligten Kindeseltern getrennt; der Trennungskonflikt war schon Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren. Das Familiengericht hatte die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater einen begleiteten Umgang von zwei Stunden wöchentlich zugesprochen. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren hatte der Kindesvater Beschwerden eingelegt.
Während dieser laufenden Beschwerdeverfahren wollte der Kindesvater an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen. Die Kindesmutter lehnte das unter Androhung eines Polizeieinsatzes ab. Daraufhin beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt wird, den Kindesvater an der Einschulungsfeier teilnehmen zu lassen. Der Antrag wurde vom OLG zurückgewiesen.
Zur Begründung führte der Senat aus, dass das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier beinhalte. Jedoch setze dies voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an der Einschulung teilnehmen können und nicht die die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineintragen.
Bei dem vorliegenden außergewöhnlich tiefgreifenden Trennungskonflikt sei zwischen den Eltern jedoch keine vernünftige Kommunikation mehr möglich. Vielmehr drohe bei einer Begegnung der Austausch von Feindseligkeiten. Weil das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage verbunden sei, müsse eine Eskalation mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden. Somit blieb dem umgangsberechtigten Kindesvater aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall die Teilnahme an der Schuleinführung verwehrt.