Das Wettbewerbsrecht regelt umfassende Informationspflichten. So hat der Werbende seine Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, anzugeben. Bei Vergessen oder Weglassen dieser Informationen droht daher eine Abmahnung.
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 14.01.2013, Az. I-4 U 61/12 diese Informationspflichten nunmehr weiter konkretisiert. So hat das Gericht entschieden, dass neben der eigenen Information über die Identität einer werbenden Filiale auch die Nennung des Hauptsitzes des Unternehmens erfolgen muss, insbesondere wenn dieses der eigentliche Vertragspartner und somit mögliche Klagegegner des Verbrauchers ist.
Unternehmen sollten daher bei ihrer Prospektwerbung dringend die Beachtung der Informationspflichten einhalten. Wir beraten sie diesbezüglich gern.