Medizinische Versorgungszentren (MVZ) müssen für ihre Zulassungen wie niedergelassene Ärzte den Versorgungsauftrag wahrnehmen. Bei Urlaubs- und Krankheitszeiten besteht auch in MVZ Personalmangel. Dieser wird gern durch sogenannte „Honorarärzte“ gedeckt.
Jahrelang wurden in der Praxis Vertreter als „Honorarärzte“ wie freie Mitarbeiter honoriert. Gegen diese Praxis regte sich zuletzt erheblicher Widerstand. Streitig war, ob die Tätigkeit der vertretenden Ärzte nicht eigentlich der Tätigkeit eines Angestellten entspricht.
Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Grundsatzentscheidungen vom 04.06.2019 (z.B. B 12 R 11/18 R) entschieden, dass ein Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht als Selbstständiger tätig wird, sondern sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt ist. Für MVZ war dies bisher noch nicht entschieden.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hatte im Urteil vom 07.02.2020 über den Status eines für drei Monate zur Urlaubsvertretung tätigen Arztes zu entscheiden.
Das LSG beruft sich auf die Entscheidung des BSG. Dies stellt – anders als das Bundesarbeitsgericht – weniger auf eine Weisungsgebundenheit ab. Der Honorararzt sei in das MVZ eingegliedert, nutze die Räume, Mittel und Patienten des MVZ und verfüge – jedenfalls während der Vertretungstätigkeit – nicht über einen eigenen Betrieb.
Aufgrund der Einbindung handelte es sich nach Auffassung des LSG daher auch bei einem ärztlichen Vertreter im MVZ um einen Angestellten mit der Folge, dass für diesen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen waren.
Die Entscheidung des LSG entspricht der aktuellen Tendenz in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. MVZ sind gut beraten, für Vertretungen künftig ein Anstellungsverhältnis in Betracht zu ziehen. Erfolgt hingegen (weiterhin) die Beschäftigung über einen freien Honorararztvertrag, besteht das Risiko, bei der nächsten Betriebsprüfung Nachzahlungen von Steuern und Sozialabgaben auf das gezahlte Honorar leisten zu müssen.
Das Risiko der Nachzahlung besteht im Übrigen auch für die Vergangenheit bis zu fünf Jahre rückwirkend. MVZ sollten prüfen lassen, ob entsprechende Nachzahlungen oder zumindest Rückstellungen vorgenommen werden müssen. Offen ist, wie diese Frage bei der Vertretung in Einzelpraxen entschieden werden wird.