Gerne wird übersehen, dass bei der Übernahme eines Geschäftsbetriebes, der sich in der Krise befindet, auch die Haftung auf das übernehmende gesunde Unternehmen übergehen kann. Der Erwerber tritt nicht nur in die bestehenden Arbeitsverhältnisse des Krisenunternehmens einen (§ 613 a BGB), sondern in sämtliche Verbindlichkeiten, die das Krisenunternehmen begründet hat, wenn dieses unter der bisherigen Firma (zum Beispiel ähnlicher Namen, im wesentlich gleicher Gegenstand, gleicher Standort, gleiches Personal, gleiche Telefonnummer etc.) fortgeführt wird. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 HGB. Auch eine Haftung für betriebliche Steuern aus dem letzten Kalenderjahr kann sich ergeben (§ 75 Abs. 1 AO).
Doch zumindest die Haftungsübernahme für sämtliche betrieblich begründeten Verbindlichkeiten des in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens lässt sich durch eine entsprechende Vereinbarung ausschließen. Voraussetzung ist allerdings, dass zeitnah eine Eintragung einer solchen Vereinbarung im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird (§ 25 Abs 2 HGB).
Zuletzt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 9.5.2011 entschieden, dass auch bei der Fortführung des Geschäftsbetriebes einer GmbH durch eine andere GmbH die Eintragung des vertraglichen Haftungsausschlusses zulässig ist, wenn aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die ursprüngliche Firma tatsächlich fortgeführt wird. Das Registergericht kann die Eintragung des Haftungsausschlusses nur ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass eine Haftung des neuen Unternehmensträgers nicht in Betracht kommen kann (OLG München, ZIP 2008, 1823).