Änderung der Rechtsprechung im Familienrecht
Im Rahmen des paritätischen Wechselmodells betreuen die Eltern die gemeinsamen Kinder nach der Trennung mit gleichem zeitlichem Aufwand. Entgegen eines verbreiteten Irrtums ist auch im Wechselmodell von einem Elternteil an den anderen Kindesunterhalt zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen beider Eltern unter Berücksichtigung des Kindergeldes.
Das Wechselmodell und die Unterhaltszahlung im Wechselmodell sind (noch) nicht gesetzlich geregelt. Das Gesetz spricht in § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB dem Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, das Recht zu, den Unterhaltsanspruch des Kindes gerichtlich geltend zu machen. Obhut im rechtlichen Sinne bedeutet, dass ein Elternteil die überwiegende Betreuung und Fürsorge hat.
Da beim paritätischen Wechselmodell die Betreuungsanteile gleich sind, hat keiner der beiden Elternteile das Kind in seiner rechtlichen Obhut. Daher wurde von der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, die gerichtliche Geltendmachung durch einen Elternteil überwiegend verneint. Stattdessen war wahlweise die separate gerichtliche Beantragung der Alleinentscheidungsbefugnis in Unterhaltssachen oder die gerichtliche Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich, der den Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machte.
Mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2024 hat sich das geändert. Nach der neuen Rechtsprechung ist es zumindest nicht miteinander verheirateten Eltern möglich, hinsichtlich des gegen den anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsanspruchs das Kind zu vertreten. Damit kann der Elternteil, an den der Kindesunterhalt zu zahlen ist, den Kindesunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen, ohne dass er zuvor die Alleinentscheidungsbefugnis oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragen muss.
Eine außergerichtliche einvernehmliche Regelung der Unterhaltszahlungen ist weiterhin im Interesse aller Beteiligten und insbesondere des unterhaltsberechtigten Kindes zu bevorzugen. Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Wechselmodell wird durch die neue Rechtsprechung jedoch erheblich erleichtert.