BGH, Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12 – Der BGH hat mit Urteil vom 20.03.2013 entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die dem Mieter die Haltung von Hunden und Katzen verbietet, unwirksam ist. Grundsätzlich gilt: Findet sich keine Regelung im Mietvertrag, ist alles erlaubt. Eine Ausnahme gilt jedoch für exotische und gefährliche Tiere. Oftmals verstößt deren Haltung bereits gegen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. In der Regel unterliegen exotische Tiere auch dem Artenschutzgesetz und dürfen gar nicht in der Wohnung gehalten werden.
Möglich sind Klauseln, die die Haustierhaltung von der Entscheidung des Vermieters abhängig machen, wie beispielsweise: „Die Haltung von Haustieren – mit Ausnahme von Kleintieren – bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ Der Vermieter muss seine Entscheidung allerdings auch begründen können. Gibt es bereits Hunde im Haus, kann einem anderen Mieter nicht ohne Weiteres die Hundehaltung verwehrt werden. Ein sachliches Kriterium kann die mögliche Beeinträchtigung des Hausfriedens sein. Einen gefährlichen Hund muss der Vermieter nicht akzeptieren. Die Haltung von Kleintieren, also alles, was in Käfigen, Aquarien und Terrarien gehalten werden kann, bedarf grundsätzlich keiner Erlaubnis.
Unwirksam dagegen ist ein generelles Verbot der Haustierhaltung in einem Formularmietvertrag (BGH, Urteil vom 14. November 2007 – Az.: VIII ZR 340/06).
Die Klausel, über die der BGH im vorliegenden Fall zu entscheiden hatte, verbot den Mietern die Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnung. Es wurde keine Rücksicht auf besondere Fallgestal-tungen und Interessenlagen genommen.
Die Klausel benachteiligt den Mieter daher unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung in jeder nur denkbaren Fallkonstellation versagt und damit zugleich gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters verstößt.