Neben der gesetzlichen Gewährleistung bei einem Rechts- bzw. Sachmangel kann der Gebrauchtwagenhändler auch ein Garantieversprechen für vorher vertraglich festgelegte Mängel aussprechen. Das Garantieversprechen, welches bestenfalls immer schriftlich durch eine Garantieurkunde erteilt wird, ist freiwillig, „muss“ demnach nicht vom Händler angeboten werden.
Die Garantievereinbarung wird bei Abschluss des Kaufvertrages vom Kunden bezahlt – entweder mit dem Kaufpreis oder als Extrazahlung. Allerdings sollte der Kunde immer in das Kleingedruckte schauen, denn hier lässt sich meist das große „Aber“ finden. Garantien gelten längst nicht für alle Mängel bzw. Reparaturen. Der Händler ist in der Gestaltung seiner Garantievereinbarungen frei. Auch kann der Händler eine Selbstbeteiligung verlangen und die Garantie auf bestimmte Fahrzeugteile beschränken.
Daher sollte sich bei Auftreten eines Mangels genau überlegt werden, ob die Gewährleistung oder die Garantie in Anspruch genommen wird. Nicht immer lohnt sich die Inanspruchnahme der Garantie für den Kunden. Dem Kunden steht eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zu, die von den Händlern (rechtmäßig) auf ein Jahr gekürzt werden kann. Innerhalb dieses Jahres muss der Händler dafür einstehen, dass das Fahrzeug einwandfrei funktioniert.
Doch wann sollte von der Gewährleistung und wann von der Garantie Gebrauch gemacht werden? Als Faustregel hierfür gilt: Innerhalb der ersten sechs Monate nach Vertragsschluss sollte der Kunde die Gewährleistung in Anspruch nehmen. In diesem Zeitraum muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht wurde. Kann der Händler dies nicht, muss er nachbessern. Die Nachbesserung ist für den Kunden kostenlos.
Nach Ablauf der sechs Monate erfolgt eine sogenannte Beweislastumkehr und der Kunde muss nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Hier kann es besser sein, die Garantie in Anspruch zu nehmen, da es bei der Garantie üblicherweise egal ist, wann der Mangel aufgetreten ist. Wichtig ist für die Garantieübernahme nur, dass der Mangel in der Garantiezeit aufgetreten ist.
Wann und ob ein Garantieversprechen greift, muss anhand der Vertragsbedingungen im Einzelnen geprüft werden. Darüber hinaus sollte der Kunde die Vertragsbedingungen genau kennen, da hieraus ersichtlich ist, welche Teile versichert sind, ob eine Selbstbeteiligung anfällt und welche Obliegenheiten der Kunde hat, damit die Garantie nicht erlischt. Sind sich Käufer beim Abschluss oder der Inanspruchnahme der Garantie unsicher, sollten sie sich immer durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.