Wenn der Arbeitnehmer die Fassung verliert
Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg vom 04.11.2021 – Aktenzeichen: 5 Ca 254/21
Der Kläger – beschäftigt im öffentlichen Dienst – war seit über 13 Jahren in der Buchhaltung tätig. Gegenüber einer Kollegin äußerte er nach einer wiederholten Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten: „Den schmeiß ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich sage dir, bald passiert was.“ Weiter ließ sich der Kläger vernehmen: „Ich bin kurz vorm Amoklauf. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“
Der Kläger erhielt daraufhin die außerordentliche und fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristgerechte Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Kündigungsschutz versagt. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Kollegin ist es zum Ergebnis gekommen, dass die von dem Kläger ausgesprochenen Drohungen als ernst gemeint wahrgenommen werden mussten und von ihm auch ernst gemeint waren. Die Ankündigung, einem (vorgesetzten) Mitarbeiter etwas anzutun, rechtfertige die außerordentliche und fristlose Kündigung ebenso wie die Ankündigung eines Amoklaufes.