Handels- und Gesellschaftsrecht20. September 2012
BGH vom 21.6.2012, Az: IX ZR 59/11 – Begleicht ein Dritter, mithin ein nicht dazu verpflichteter Geschäftsführer, die Verbindlichkeiten des späteren Insolvenzschuldners aus eigenen, nicht in die Haftungsmasse fallenden Mitteln, stellt dies keine Gläubigerbenachteiligung dar.