Die Zahnarztpraxis in der Vermögensauseinandersetzung
Der Erhalt der Praxis im Fall der Scheidung ist für jeden Zahnarzt existenziell. Häufig steht diese nach einer Trennung im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzungen und wird durch Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüche gefährdet.
Beim Zugewinnausgleichsverfahren muss im Falle der Scheidung der Zahnarzt, der zumeist den höheren Zugewinn in der Ehe erzielt hat, dem anderen Ehegatten den hälftigen Überschuss als Ausgleich zahlen. Streitpunkt ist dabei der Praxiswert als Berechnungsgrundlage für Zugewinnausgleichsansprüche. Mit teuren Gutachten müssen dann Praxis- und Immobilienwert ermittelt werden. Auch die Höhe nachehelichen Ehegattenunterhalts ist oft strittig. In mitunter langjährigen Gerichtsverfahren wird entschieden, wie lange und wie viel Ehegattenunterhalt zu zahlen ist.
Ehevertrag in guten Zeiten zum Schutz der Arztpraxis
Um für den Fall der Scheidung die Praxis zu sichern, ist es für jeden Zahnarzt ein Muss, „in guten Zeiten“ einen Ehevertrag abzuschließen, denn bei einer Trennung wird diese Diskussion durch verletzte Gefühle erschwert und der Zahnarzt muss unabhängig von seinen liquiden Mitteln einen beträchtlichen Betrag aus dem Praxiswert auszahlen.
Um dies zu verhindern, sind verschiedene Regelungen im Ehevertrag denkbar. So könnten ein vollständiger Verzicht auf Zugewinn, die Pauschalierung von Zugewinnausgleichsansprüchen oder die Festlegung einer Höchstgrenze vereinbart werden. Weit verbreitet ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der die Zahnarztpraxis vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen und damit die Lebensgrundlage des Zahnarztes gesichert wird. Zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren sind Regelungen zum Ehegattenunterhalt wie die Vereinbarung einer Befristung und/oder eines Höchstbetrages denkbar.