Urteil des BGH vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung einen juristischen Streit zu der Frage beendet, ob der digitale Nachlass, vorliegend ein Anspruch gegen Facebook auf Zugang zu dem Profil der verstorbenen Tochter, auf die Erben übergeht. Dies hat der BGH bejaht und damit die Entscheidung des Kammergerichtes aufgehoben.
Der BGH stellt damit den digitalen Nachlass dem analogen Nachlass gleich. Damit gilt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht nur für Facebook-Nutzerkonten, sondern für sämtliche digitale Daten und schafft Klarheit im Hinblick auf eine seit Jahren diskutierte Rechtsfrage.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes schließt das Fernmeldegeheimnis die Vererblichkeit des digitalen Nachlasses nicht aus. Auch stehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im vorliegenden Fall von Facebook, nicht dagegen. Aussagen zum Umgang mit dem Profil eines Verstorbenen, d.h. die sogenannte Gedenkzustandsrichtlinie von Facebook, wurden nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und sind zudem nach den gesetzlichen Regelungen unwirksam.
Mit dieser Entscheidung haben die Eltern des verstorbenen Mädchens Zugriff auf ihr Facebook-Nutzerkonto.