Am 28.12.2012 ist das im HGB eingefügte Gesetz zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) in Kraft getreten. Damit werden die umfangreichen Anforderungen zur Rechnungslegung an die Kleinstbetriebe reduziert.
Von dem Gesetz profitieren alle Kleinstgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die zwei der drei nachfolgenden Kriterien nicht überschreiten:
Umsatzerlöse bis 700.000 €,
Bilanzsumme bis 350.000 € sowie
durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn.
Folgende Erleichterungen hat der Gesetzgeber geregelt:
Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz verzichten, wenn sie die Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Vorschüsse/Kredite an Mitglieder der Verwaltungs- Geschäftsführung- oder Aufsichtsorgane und im Falle einer AG- die Transaktion eigener Aktien unter der Bilanz ausweisen.
Es wurde eine verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung eingeräumt.
Zukünftig haben Kleinstkapitalgesellschaften die Wahl, ob sie ihre Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder stattdessen durch Hinterlegung der Bilanz bei dem Betreiber des Bundesanzeigers erfüllen.