Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 1 Ws 218/12, Entscheidung vom 10.12.2012 -In einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg, war über die Frage zu entscheiden,
ob ein Rechtsmittel in Strafsachen auch per SMS eingereicht werden kann. Im Fall legte die Mutter
eines jugendlichen Straftäters gegen das erstinstanzliche Strafurteil per SMS Berufung ein. Die
Übermittlung erfolgte im SMS- to Fax- Verfahren, das heißt die Nachricht wurde an die Faxnummer
des Gerichts gesandt. Die SMS enthielt lediglich den Namen der Absenderin, nicht jedoch deren handschriftliche
Unterschrift. Das Gericht entschied dennoch, dass dies zur Schriftform genüge, da der Absender
hinreichend erkennbar sei.
Aber Achtung: Die Einlegung von Rechtsmitteln per Email wird bislang noch als unzulässig angesehen.
Um die wirksame Einlegung des Rechtsmittels zu gewährleisten, empfiehlt sich daher nach wie
vor die Briefform oder das Fax, mit eigenhändiger Unterschrift, zu wählen.